Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil (Az: 2 S 149/22) entschieden, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund eingefordert werden kann. In einem konkreten Fall hatten die beiden Ex-Partner einen Labradorrüden während ihrer Beziehung erworben. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem Partner, während der andere Partner einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier anstrebte.
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Gemeinsames Eigentum: Umgangsrecht mit Hund nach Trennung
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden kann. Der Partner, bei dem der Hund verblieben war, argumentierte, dass es für das Tier besser sei, ausschließlich bei ihm zu bleiben, da er als Hauptbezugsperson angesehen wurde. Das Gericht widersprach dieser Ansicht und betonte, dass der Hund als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet wird. Beide Miteigentümer haben das Recht, an dem Hund teilzuhaben und können eine Benutzungsregelung nach billigem Ermessen vereinbaren, um das Tierwohl zu gewährleisten und Konflikte zu vermeiden.
Urteil: Miteigentümer dürfen abwechselnd um Hund kümmern
Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Miteigentümer eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen können, um den Umgang mit dem gemeinsamen Hund zu regeln.
Trennung: Beide Miteigentümer haben Umgangsrecht mit Hund
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal stellt klar, dass nach einer Trennung das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund eingefordert werden kann. Das Gericht betrachtet das Tier als gemeinschaftliches Eigentum, wodurch beiden Miteigentümern das Recht auf Teilhabe zusteht. Es besteht keine Verpflichtung, den Hund einem der beiden Partner zuzuweisen.
Gemeinsames Hundeiqentum: Benutzungsregelung für Partner nach Trennung
Um Streitigkeiten zu vermeiden und das Wohl des Hundes sicherzustellen, können die Miteigentümer eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ vereinbaren. Eine mögliche Regelung könnte sein, dass sich die Partner im zweiwöchigen Rhythmus abwechseln, um sich um den Hund zu kümmern. Dadurch haben beide Partner weiterhin die Möglichkeit, am Leben des Hundes teilzuhaben, und es wird vermieden, dass das Tier einseitig belastet wird.
Gericht: Wechselmodell schadet Hundewohl nicht – Bedürfnisse erfüllt
Das Gericht hat festgestellt, dass ein Wechselmodell für den Hund nach der Trennung der Partner keine Beeinträchtigung des Tierwohls darstellt. Hunde sind soziale Tiere und können sich gut an verschiedene Bezugspersonen gewöhnen. Solange die grundlegenden Bedürfnisse des Hundes wie Fütterung, Auslauf und Zuwendung erfüllt werden, spricht nichts gegen eine abwechselnde Betreuung durch beide Miteigentümer.
Haustier-Urteil: Gericht legt „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ fest
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist ein wichtiger Schritt, um den Umgang mit gemeinsamen Haustieren nach einer Trennung zu regeln. Es ermöglicht den ehemaligen Partnern, weiterhin eine Beziehung zu dem Tier zu haben und sicherzustellen, dass das Wohl des Hundes gewährleistet ist. Die Einführung einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ bietet eine faire und ausgewogene Lösung, um Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien gleichermaßen am Leben des Haustieres teilhaben können. Dieses wegweisende Urteil könnte zu einer positiven Entwicklung im Bereich des Haustierrechts führen.