Ein Ehevertrag kann für Paare von großer Relevanz sein, um individuelle Regelungen für die Folgen einer Scheidung oder eines Todesfalls zu treffen. Die Ehepartner haben die Freiheit, selbst zu entscheiden, welche Aspekte sie in den Vertrag aufnehmen möchten. Häufig geht es um die Aufteilung des Vermögens, Änderungen des Güterstands von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung oder Vereinbarungen zum Unterhalt und Versorgungsausgleich. Insbesondere für Paare, bei denen ein Partner selbstständig ist und ein Unternehmen oder eine Praxis besitzt, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Denn bei einer Scheidung wird die Wertsteigerung des Unternehmens zwischen den Eheleuten aufgeteilt, was die Existenz des Betriebs gefährden kann. Es ist interessant zu wissen, dass ein Ehevertrag nicht zwingend vor der Hochzeit abgeschlossen werden muss, sondern auch nachträglich vereinbart werden kann.
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Wirtschaftliche Verhältnisse: Täuschung und Nötigung im Ehevertrag verhindern
Um sicherzustellen, dass ein Ehevertrag rechtsgültig ist, ist mehr erforderlich als nur das einfache Aufschreiben und Unterschreiben der einzelnen Punkte. Gemäß § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Vertrag von einem Notar beurkundet werden, um seine Gültigkeit zu erlangen. Zudem kann der Vertrag unwirksam sein, wenn er als sittenwidrig erachtet wird, beispielsweise wenn ein Partner den anderen über finanzielle Verhältnisse getäuscht oder zur Unterschrift genötigt hat.
Der Notar erstellt in der Regel den Ehevertrag nach den individuellen Wünschen des Paares. Vor der Unterzeichnung sollte der Vertrag jedoch noch einmal gründlich überprüft werden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Ehevertrag nicht unwiderruflich ist und sich bei Änderungen der familiären Situation jederzeit flexibel anpassen lässt. Bei komplexen rechtlichen Fragen kann es ratsam sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Kein Ehevertrag: Privates Vermögen bleibt unverändert bei Scheidung
Wenn Paare keinen Ehevertrag abschließen, gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 1363 Abs. 1 leben verheiratete Paare in einer Zugewinngemeinschaft, wodurch das Vermögen, das vor der Ehe erworben wurde, auch weiterhin dem jeweiligen Partner allein gehört.
Wenn es zu einer Scheidung kommt, wird der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs gleichmäßig zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Das bedeutet, dass, wenn einer der Partner vor der Ehe eine Immobilie besaß, er auch nach der Eheschließung weiterhin das alleinige Eigentumsrecht behält. Steigt jedoch der Wert der Immobilie während der Ehe, wird die Differenz bei einer Scheidung zwischen den Partnern aufgeteilt.
Auswirkungen auf Rentenansprüche bei Scheidung ohne Ehevertrag
Wenn kein Ehevertrag besteht und es zu einer Scheidung kommt, werden die Versorgungsanrechte wie Rentenansprüche aufgeteilt. Diese Regelung tritt in Kraft, wenn das Paar mindestens drei Jahre verheiratet war und zielt darauf ab, beiden Partnern gleiche Versorgungsanrechte zu gewährleisten. Insbesondere Frauen, die aufgrund der Kindererziehung beruflich benachteiligt wurden, profitieren von dieser Regelung.
Beim Vorsorgeausgleich werden nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch andere Formen von Versorgungsanrechten wie berufsständische Versorgungseinrichtungen, Beamtenversorgung, private Rentenversicherungen oder Betriebsrenten berücksichtigt. Im Falle einer Scheidung vor dem Renteneintritt erfolgt der Ausgleich durch die Aufteilung der erworbenen Rentenpunkte und Rentenanwartschaftszeiten, nicht jedoch durch eine finanzielle Ausgleichszahlung.
Ein Ehevertrag ermöglicht es Paaren, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder andere Vorsorgeregelungen zu treffen. Die Expertin der IDEAL Versicherung rät insbesondere Frauen davon ab, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten oder andere finanzielle Maßnahmen zu treffen, um auch im Alter finanziell abgesichert zu sein.
Ehevertrag als Instrument zur individuellen Absicherung von Paaren
Ein Ehevertrag ermöglicht es Paaren, ihre finanzielle Absicherung individuell festzulegen und klare Regelungen für eine mögliche Scheidung oder den Todesfall zu treffen. Dabei können sie beispielsweise festlegen, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll, ob der Güterstand geändert werden soll und welche Regelungen zum Unterhalt und Versorgungsausgleich gelten sollen.
Vor der Unterzeichnung ist es von großer Bedeutung, dass der Vertrag einer gründlichen Prüfung unterzogen wird und von einem Notar beglaubigt wird, um seine Rechtsverbindlichkeit sicherzustellen. Wenn kein Ehevertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, die eine gleichmäßige Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens vorsehen. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen und kann durch Vereinbarungen im Ehevertrag ausgeschlossen oder angepasst werden.
Durch die Einbeziehung eines Anwalts können Paare sicherstellen, dass ihr Ehevertrag rechtlich korrekt ist und ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen entspricht.