Für künftige Ehepartner kann es sinnvoll, über die Möglichkeit eines Ehevertrags nachzudenken und zu diskutieren. Wesentliche Formalitäten können durch ihn bereits im Vorfeld verbindlich geregelt und ein langwieriger Gerichtsstreit vermieden werden. In jedem Vertrag geregelt: der Güterstand und eine evtl. Gütertrennung. Was ist damit genau gemeint?
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Gütertrennung und Güterstand – Definitionen
Haben die Ehegatten keinen von einem Notar beglaubigten Ehevertrag geschlossen, dann leben sie ganz automatisch in einer sog. Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft, auch „gesetzlicher Güterstand“ genannt, bedeutet, dass bei einer Scheidung der eine Ehegatte vom anderen, die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen kann.
Es kommt nicht zu einem Ausgleich jeglicher Vermögenswerte sondern betrifft nur diejenigen, die ab dem Zeitpunkt der Hochzeit bzw. während der kompletten Dauer der Ehe, „angefallen“ sind. Zu diesem Vermögen zählen z.B. auch Werte wie Lottogewinne, Versicherungs-leistungen oder Abfindungen diverser Art. Die Zugewinngemeinschaft bzw. der Güterstand, werden in § 1363 BGB geregelt.
Nervenzehrende, kraftraubende Schlammschlachten vor Gericht um die Vermögenswerte können vermieden werden, wenn die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen und – ganz entscheidend – in diesem die sog. Gütertrennung vereinbart haben. Das bedeutet, dass die Vermögensmassen der Ehegatten vollständig voneinander unberührt, getrennt und damit unabhängig bleiben. Alles bleibt – vereinfacht gesagt – beim Alten, exakt so wie es vor der Ehe war.
Bei der Gütertrennung muss keiner dem anderen einen Zugewinn gewähren, zu einem Ausgleich kommt es also nicht. So besagt es § 1363 Abs. II des BGB und das legt bereits der Begriff „Gütertrennung“ nahe: das Vermögen bleibt getrennt bzw. Individualeigentum – während der Ehre und nach der Scheidung.
Für wen sich die Gütertrennung lohnt
Ein großer Vorteil, den die Gütertrennung vor allem für Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmer mit sich bringt ist die Tatsache, dass diese besser vor dem finanziellen Ruin geschützt wären. Meint: geschützt vor dem möglichen Verlust der Überlebensgrundlage, also dem Verlust des Unternehmens.
Kommt es zur Scheidung und greift der Zugewinnausgleich – weil keine Gütertrennung vereinbart wurde – so
können die Forderungen des Ex-Ehepartners nach einem Ausgleich, gravierende Konsequenzen für den Fortbestand der Firma haben. In diesem Fall hat der Ex-Ehegatte nämlich einen im Gesetz verankerten Anspruch auf die Hälfte des Firmenwerts.
Diesen würde er dann als Abfindung erhalten. Und um diese Beträge aufzubringen, bleibt vielen Unternehmern und Firmenchefs dann oftmals nichts anderes übrig, als das Geschäft zu veräußern.
Weiterhin über die Möglichkeit der Gütertrennung nachdenken sollten Personen, die
- die Vermögensmassen und damit die wirtschaftlichen Verhältnisse
klar getrennt haben wollen - einen deutlich höheren Verdienst haben als der Ehepartner
- planen, sich an einem Unternehmen zu beteiligen
- vorhaben, ohne den Partner eine Immobilie zu kaufen
- im Fall einer Scheidung hohe Ausgleichsforderungen befürchten
Darüber hinaus könnten sich mit der Gütertrennung aber auch eine Reihe von Problemen, Risiken und Nachteile ergeben.
Die Nachteile der Gütertrennung
Einer der größten Nachteile wird deutlich, wenn die Eheleute nicht durch Scheidung sondern durch den Tod des Ehegatten, voneinander getrennt werden. Ist eine Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart, so erfolgt die Vollversteuerung des Erbes. Hat die Witwe oder der Witwer nach dem Tod des Partners bei der Zugewinngemeinschaft noch den vollen Anspruch auf den (steuergünstigen) Zugewinnausgleich, so entfällt dies bei der Gütertrennung.
Schwieriger verhält es sich noch, wenn die oder der Hinterbliebene nicht als Erbe eingesetzt ist. Dann gibt es
nämlich überhaupt keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten, irgendwelche Ansprüche geltend zu machen. Die sog. pauschale Erbteilerhöhung (§ 1371 BGB) entfällt in diesem Fall. Daraus folgt also, dass die Gütertrennung vertraglich nur für den Fall der Scheidung vereinbart werden kann – ein nicht zu verachtender Nachteil.
Ganz grundsätzlich muss auch klar gesagt werden, dass die Gütertrennung für Partner, die finanziell wesentlich schlechter dastehen als der Ehegatte und z.B. während der Ehe keiner Tätigkeit nachgehen, ein großes wirtschaftliches Risiko darstellt. Denn immerhin werden durch die Gütertrennung die Zugewinngemeinschaft und damit der Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Finanzschwächere während der Ehe auf die Hälfte des Mehrverdientes des Partners verzichtet.
Die Folge: sollte es irgendwann zur Scheidung kommen, steht die eine Seite womöglich komplett ohne finanzielle Mittel dar. Vor allem dann, wenn vom Ex-Partner nur ein geringer oder kurzzeitiger nachehelicher Unterhalt zu leisten ist. Dann bleibt einem der Gang zum Arbeitsamt oft nicht erspart.
Keine Pflicht zur Erwähnung der Gütertrennung im Ehevertrag
Wichtig zu wissen ist, dass die Eheleute beim Aufsetzen eines Ehevertrags die Gütertrennung nicht extra und gesondert in das Vertragswerk aufnehmen müssen. In aller Regel ist es voll und ganz ausreichend, lediglich die Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Das ist auch der Grund, warum die Gütertrennung hierzulande im Ehevertrag nur selten vorzufinden sowie gesondert in den Verträgen aufgeführt ist.
Da es sich hier dennoch um einen Wahlgüterstand handelt – sprich: es soll nicht die nach der Hochzeit automatisch
geltende Zugewinngemeinschaft gelten – muss man diese besondere vertragliche Vereinbarung beim zuständigen Amtsgericht eintragen. Entscheidend ist hier, dass der Ehevertrag auch im Außenverhältnis rechtswirksam ist und Gültigkeit besitzt. „Außenverhältnis“ meint das über die Beziehung der Ehepartner untereinander hinausgehende Verhältnis, also die Beziehung zu Dritten.
Ebenso wie ein Ehevertrag auch noch nach der Hochzeit geschlossen werden kann, so ist es auch möglich, die Gütertrennung noch nachträglich zu vereinbaren. Und sogar noch während das Scheidungsverfahren läuft, kann sie von den Eheleuten im Nachhinein vereinbart werden. Das Recht darauf gewährt § 1408, Absatz 1 BGB. Darin heißt es, dass Regelungen zum Güterrecht sowie Güterstand jederzeit getroffen oder geändert werden können, „insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe“.
Bei der Gütertrennung bleibt nicht nur das Vermögen der (Ex-)Eheleute getrennt. Auch bezogen auf die Schulden, kommt es nicht zu einem Ausgleich. Diese werden nicht auf beiden Schultern gleichmäßig verteilt. Sie verbleiben bei demjenigen Partner, der diese zu verantworten hat und die Verpflichtungen (z.B. Bankkredite verschiedenster Art) einging. Jeder haftet allein und ausschließlich für seine persönlichen Schulden. Vorausgesetzt natürlich, die Gütertrennung wurde im Ehevertrag vereinbart.
Anders verhält es sich aber, wenn die ehemaligen Partner gemeinschaftlich dieVerpflichtungen eingegangen sind, etwa durch das gemeinsame Abschließen eines Immobilienkredits. Dann können auch beide Eheleute zu gleichen Teilen in Haftung genommen werden. Sie gelten offiziell als Gesamtschuldner.
Jedoch: ist eine Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart, so schließt diese im Falle einer Scheidung nicht automatisch den sog. Versorgungsausgleich aus. Versorgungsausgleich meint den Ausgleich von sog. Rentenanwartschaftsansprüchen, die von den Ehegatten während der Ehe erworben wurden.
Kommt es zur Scheidung, tritt der Versorgungsausgleich in Kraft – sofern im Ehevertrag keine anderen bzw. abweichenden Regelungen getroffen wurden. Zu diesem Ausgleich kann es auch dann kommen, wenn man sich auf eine Gütertrennung vereinbart hat. Sie schließt demnach zwar den Vermögensausgleich (wie oben erläutert: die Vermögenswerte der Partner bleiben voneinander getrennt) aus, nicht automatisch aber auch den Versorgungsausgleich.
Doch wie verhält es sich bei einem der häufigsten Streitpunkte vor Gericht, dem Unterhalt, wenn eine Gütertrennung vereinbart wurde. Schließt sie automatisch auch das Recht auf Unterhalt, also auch z.B. wenn Kinder involviert sind, aus?
Gütertrennung und Unterhalt
Unabhängig davon, ob explizit die Gütertrennung im Vertrag von den Ehegatten vereinbart oder lediglich die
Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wurde: sie schließt zu keiner Zeit den Unterhalt aus. Weder zu Zeiten der Trennung (Trennungsunterhalt) noch nach der Ehe (nachehelicher Unterhalt) oder im Fall des Unterhalts für die Eltern, also wenn einer der Partner für einen Elternteil oder beide Eltern finanzielle Leistungen zu erbringen hat.
Das Unterhaltsrecht fällt nicht unter das Güterrecht und bleibt von den güterrechtlichen Vereinbarungen demnach
unberührt. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn dazu auch hier wieder ausdrücklich und deutlich eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Also wenn z.B. einer der Partner laut Ehevertrag auf jeden Fall auf den Unterhaltsanspruch bzw. das Recht auf Unterhaltszahlungen, verzichtet.
Hat man diese Vereinbarung nicht getroffen, so muss der wirtschaftlich besser gestellte Partner, meist der Hauptverdiener, meist Unterhalt leisten. Ist die Scheidung noch nicht vollzogen sondern lebt man lediglich getrennt, ist Trennungsunterhalt zu gewähren. Was dessen Höhe anbelangt, so sind die Lebensverhältnisse in der Ehe und die allgemeinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, entscheidend.
Nach der Scheidung laufen die Unterhaltsverpflichtungen dann aber natürlich weiter. Dann greift der nacheheliche Unterhalt. Jedoch sagen Recht und Gesetz, dass der Unterhalt-Leistende dem Ex-Partner nicht ein Leben lang aus eigener Tasche einen gewissen Lebensstandard zu finanzieren hat. Der Unterhalt-Beziehende hat laut § 1569 BGB „eigenverantwortlich“ für seinen Unterhalt zu sorgen und eine angemessene Tätigkeit auszuführen, sofern es Umstände wie etwa eine Erkrankung, zulassen (Grundsatz der Eigenverantwortung)
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2 Kommentare
Hallo
Ich schaue so gerne Hochzeiten oder auch Brautkleidkauf so ein Fable von mir. Die Paare schwören Liebe und Treue bis das der Tod sie scheidet.
Wunderbar wenn es so wäre. Ich glaub nicht mehr daran. Sind wir wirklich für Monogamie bis ans Lebensende gemacht? Keine Ahnung ich zweifle dran.
Nur wenn dann auch noch der finanzielle Ruin dazukommen würde, dann wirds richtig schlimm. Warum also nicht gleich eine Ehevertrag machen dann ist der Punkt geklärt und wenn es niemals zum tragen kommt umso besser.
Ja dem Dorian kann ich nur zustimmen. In der großen Verliebtheit denkt doch keiner daran, dass es irgendwann mal zur Trennung kommen kann.
Um Gottes Willen soll ja auch nicht eintreffen, nur bei einer Trennung verdient nur der Anwalt und der freut sich je höher die Summe ist, die im Raum steht.
Vorher das Wichtigste zu klären macht Sinn und bewahrt jeden der Parteien vor großem Schaden und noch mehr Ärger.
Also ich würde das meinen Kindern immer ans Herz legen, ob sie meinen Rat dann befolgen steht wieder auf einem anderen Papier