Richterliches Urteil: Kein Abschreibungspotenzial bei Schenkung an Nachkommen

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In Deutschland gibt es zahlreiche Situationen, in denen enge Beziehungen zwischen Personen oder Unternehmen dazu führen, dass Liefer- und Leistungsbeziehungen entstehen. Dabei spielen auch Steuervorteile eine wichtige Rolle. Besonders beim Verkauf von Immobilien an die nachfolgende Generation ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten zur Abschreibung.

Verkauf von langjährigen Mietwohnungen an Kinder für Steuerersparnis

Beim Verkauf von langjährig vermieteten Wohnungen an die eigenen Kinder wird häufig ein Gestaltungsmodell angewendet, um diesen zukünftige Mieteinnahmen und die damit verbundenen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu ermöglichen. Immobilien, die länger als zehn Jahre gehalten wurden, können steuerfrei verkauft werden, wodurch die Grundstücksspekulationsteuer entfällt. Dadurch können die Kinder das volle Abschreibungsvolumen bis zum aktuellen Verkehrswert steuerlich nutzen.

Im Steuerrecht gelten unterschiedliche Anforderungen für Geschäfte zwischen fremden Dritten und nahen Angehörigen. Es ist entscheidend, dass alle Vereinbarungen vollständig und korrekt umgesetzt werden, da die Finanzverwaltung diese genau prüft. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht die Schwierigkeiten, die bei der Erlangung der gewünschten steuerlichen Anerkennung auftreten können.

Steuerberaterin Cirsten Schulz betont, dass die Gestaltung grundsätzlich gut war, jedoch nicht konsequent durchgeführt wurde.

Die Eltern schenkten den Kindern den Kaufpreis nach Abschluss des Kaufvertrags. Das Finanzamt deckte diesen Vorgang auf und das Gericht wertete es als Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten. Die Richter waren der Ansicht, dass es sich nicht um einen Verkauf mit Gegenleistung handelte, sondern um eine Schenkung der Immobilie. Da die Kinder wirtschaftlich nicht durch den Kaufpreis belastet waren, konnten sie auch keine neuen Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Laut Einschätzung von Schulz handelte es sich um eine gute Gestaltung, die jedoch nicht vollständig umgesetzt wurde. Dennoch konnten die Kinder im Rahmen der Grundstücksumschreibung die noch ausstehenden Schulden der Eltern übernehmen und diese als steuermindernde Anschaffungskosten geltend machen.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei Geschäften zwischen Angehörigen die Vereinbarungen vollständig zu erfüllen, um die gewünschten steuerlichen Vorteile zu erlangen. Gestaltungsmissbrauch führt zur Verwerfung der Steuervorteile und kann Nachteile für alle Beteiligten mit sich bringen.

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